EWR 7 (2008), Nr. 5 (September/Oktober)

Kathrin Kollmeier
Ordnung und Ausgrenzung
Die Disziplinarpolitik der Hitler-Jugend
Göttingen: Vandenhoek & Ruprecht 2007
(368 S.; ISBN 978-3-525-35158-1; 44,90 EUR)
Ordnung und Ausgrenzung Mit „Ordnung“ und „Ausgrenzung“ ist in der zeitgenössischen Beobachtung wie in der Historiographie post festum immer schon die Funktionslogik der NS-Diktatur beschrieben worden. Beide Begriffe fassen zentral die Organisation der politischen Macht und die Durchsetzung des politischen Herrschaftswillens. Das zeigte sich zuletzt in der heftigen Diskussion über die Thesen von Götz Aly zu „Hitlers Volksstaat“ [1], die sich auf die äußere und die innere Formierung der Volksgemeinschaft und die Rekrutierung von Herrschaftsloyalität fixierte. Katrin Kollmeier gewinnt für diesen Diskurs neues Terrain. Sie nimmt sich die Disziplinarpolitik der Hitler-Jugend in rechts- und ordnungspolitischer Hinsicht vor. Die originäre historiographische Leistung der Autorin ist dabei die Rekonstruktion dieser Disziplinarpolitik, womit sie wohl eine der letzten Lücken in der inzwischen recht dichten Geschichtsschreibung zur Hitler-Jugend (als der Staatsjugend des „Dritten Reiches“; im Folgenden: „HJ“) schließt.

Kollmeier handelt ihr Thema in drei Teilen ab: der erste Teil („’Volksgemeinschaft’ und Ordnung“) ist ein langer Anlauf zum zweiten Teil, der sich eben dem „Aufbau und [der] Praxis des Disziplinarsystems der Hitler-Jugend“ zuwendet; der dritte Teil („Radikalisierung der Jugenddisziplinierung“) schreibt die gesellschaftspolitische Geschichte des Disziplinarsystems der HJ bis zum Kriegsende 1945 fort; ein „Schluss“ fasst den historischen Befund zusammen, wie sich das gehört. – Der Band verfügt über ein Abkürzungsverzeichnis (es enthält hauptsächlich die heute nicht mehr gemeinverständlichen Kürzel aus der Amtsverwaltung des „Dritten Reiches“) sowie über ein Sach- und ein Personenregister. Das Quellen- und Literaturverzeichnis macht eine eher unübliche Unterscheidung zwischen „veröffentlichten Quellen“ und Literatur: als „veröffentlichte Quelle“ gilt alle Literatur vor 1945, als „Literatur“ gelten alle Publikationen nach 1945, selbst dann, wenn sie aus der Feder der seinerzeitigen Akteure und Funktionäre stammen. – Mit diesem Apparat ist der Band gut erschlossen.

Methodologisch geht Kollmeier zum einen diskursanalytisch, zum anderen realanalytisch vor. Ihre Realanalyse besteht aus der qualitativen und der quantitativen Auswertung von Massendatenquellen, im vorliegenden Falle der Warnkartei der Reichsjugendführung (RJF) sowie ergänzender Sammelmeldungen. Die Warnkartei wurde der Autorin früh von Michael Buddrus (Institut für Zeitgeschichte München-Berlin) zugänglich gemacht (vgl. 9); sie wird nunmehr systematisch und in ihren 4779 Einzelfällen statistisch ausgewertet und analysiert – 19 diesbezügliche Tabellen sind dem Band beigefügt. Neben den genannten Karteien stützt sich die Autorin auf einen stattlichen Fundus weiterer primärer Quellen (Akten, unveröffentlichtes und veröffentlichtes Schrifttum aus den Herrschafts- und Verwaltungsapparaten des „Dritten Reiches“, Literatur aus dem zeitgenössischen Rechts- und Politikdiskurs) und einschlägiger Sekundärliteratur.

Im ersten Teil des Bandes werden zunächst Konzept und Aufbau der NS-Volksgemeinschaft als „Ablösung der bürgerlichen Zivilgesellschaft mitsamt der bürgerlichen Rechtsordnung durch eine völkische Ordnung“ (33) diskutiert; diesem Prozess werden die Organisation der Jugend im Allgemeinen wie der HJ im Besonderen als Problem sozialer und politischer Disziplinierung zugeordnet und das Ganze wird im Horizont der nationalsozialistischen „Rechtserneuerung“ rechtsgeschichtlich eingeholt, auch im Rekurs auf das Ordnungsdenken von Carl Schmitt.

Die im Rechtsdiskurs gedachte und versuchte Substitution geltenden normativen Rechts durch das „natürliche“ (i.e. als „natürlich“ behauptete) NS-Rechtsempfinden wurde u.a. im Disziplinarrecht der HJ realisiert und realitätsmächtig. Dieses Recht war gegen geltendes Jugendrecht gerichtet und spielte der RJF eine eigene Judikative zu. Die zentralen Kategorien des Disziplinarrechts der HJ hießen „Ehre“ und – komplementär dazu – „Treue“; sie waren politisch gemeint und nicht moralisch, denn dann wären sie eindeutig und nicht systempassend gewesen. Sie waren im Übrigen basale Handlungsnormen des Nationalsozialismus und Normappelle aller NS-Formationen. Im Recht funktionierten sie ausschließend; von daher wurde nationalsozialistisches Jugendrecht als „negatives Ehrenrecht“ bestimmt. – So weit, so im Großen und Ganzen bekannt.

Mit der Rekonstruktion und Analyse der Verwirklichung dieses „negativen Ehrenrechts“ im Disziplinarsystem der HJ beschreitet Kollmeier alsdann historiographisches Neuland. In diesem zweiten Teil ihres Bandes nimmt sie die Vorgaben des ersten Teils auf – was nicht ohne Redundanzen abgeht –, um nunmehr die ordnungspolitische Durchsetzung, die apparative Verknüpfung sowie die Bürokratie und Technik des Disziplinarsystems der HJ zu beschreiben und dessen gesellschaftliche und politische Funktion zu bestimmen. Dazu werden Rechtssprechung und Strafpraxis beleuchtet und fallweise geschildert.

Aus diesem wichtigen und hoch informativen Kapitel deutscher Jugendgeschichte hebe ich fünf Punkte hervor: die Darstellung der vernetzten Warnkartei der HJ sowie der „Karteierfassung“ (99) an sich als Herrschafts- und Ordnungstechnik des NS-Regimes, die Darstellung der disziplinierenden Funktion der Dienstordnung der HJ, die Darstellung des HJ-Streifendienstes als Eliteofferte, die Darstellung des hauptsächlichen Strafmittels: der abgestuften Entfernung aus der HJ, als „Ort und Mittel der ‚Auslese’ aus der ‚Volksgemeinschaft’“ (196) und die Darstellung der Strafpraxis nebst statistischer Auswertung der Warnkartei mit dem überraschenden Ergebnis, dass ein knappes Drittel der Ausschlüsse aus der HJ „mit Sexual- und Sittlichkeitsdelikten begründet“ wurde (166) und davon über 60 Prozent auf das Konto homosexueller „Vergehen“ gingen (167).

Dieser Sachverhalt ist freilich geschlechtsspezifisch: Auf den „Bund Deutscher Mädel“ (BDM), dem Verband der weiblichen Jugend in der HJ, entfielen ganze sechs Prozent der sexuellen „Vergehen“ und dort wurde der Straftatbestand allgemein unter „sittliche Verkommenheit“ oder „Verwahrlosung“ verbucht (166f.) – dehnbare und nur allzu bekannte Kategorien aus der Jugendrechts- und Fürsorgediskussion im Kaiserreich und in der Weimarer Republik. Mit ihnen wurde die weibliche Jugend je nach politischer Lage gesellschaftlich (sozialpolitisch und sozialpädagogisch) gegängelt und kontrolliert. Angesichts dieser Vorgeschichte fordern die zitierten statistischen Befunde von Kollmeier jugendsoziologische und jugendpolitische Überlegungen und Nachforschungen heraus; hier liefert die Autorin Stoff für jugendhistorische Anschlussforschung [2].

Der dritte Teil des Bandes schreibt die Geschichte der Disziplinierung der Jugend im Disziplinarsystem der HJ von 1939 bis zum Kriegsende. Diese Geschichte stellt sich als Prozess zunehmender Radikalisierung sowohl des HJ-Dienstes (gesetzliche Verhängung der Jugenddienstpflicht) als auch der Strafpraxis in Mitteln (Jugendarrest, „Arbeitserziehungslager“, „Jugendschutzlager“, i.e. Jugendkonzentrationslager) und Verfahren (Zusammenarbeit mit Sicherheitsdienst und Kriminalpolizei, gerichtliche Strafverfahren) dar. Dabei stellt Kollmeier die „Disziplinierung von Mädchen und Frauen“ als „Sonderaufgabe“ dar (257), um der bekannten geschlechtsspezifischen Asymmetrie des Nationalsozialismus – politische Missachtung der Frau bei gleichzeitiger ideologischer Überhöhung, institutionelle Vernachlässigung des BDM in der HJ trotz pathetischer Gemeinschaftsrhetorik – Rechnung zu tragen.

Wie nicht anders zu erwarten, wurde für das ganze Disziplinierungssystem seitens der RJF eine pädagogische und moralisierende Semantik bemüht, gerade auch in der Kriegszeit. Beim Erfassen, Disziplinieren, Überwachen und Strafen der Jugend ging es selbstredend um „Erziehung“ und um die völkische „Ehre“. Das war jedoch ideologische Nebelwerferei. „Erziehung“ war der ganze Dienst in der HJ schon deshalb, weil sich die Parteiorganisation mit dieser Behauptung gegenüber den konkurrierenden Parteiapparaten auszeichnete; sie machte „Erziehung“ zu ihrer spezifischen Differenz. Das brachte insofern den Anschein von Glaubwürdigkeit mit sich, als „Erziehung“ im Blick auf den von der HJ geführten Bevölkerungsteil durchaus ihre empirische (entwicklungspsychologische und soziale) Berechtigung hatte. „Erziehung“ meinte dann, Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren „gemeinschaftsfähig“ zu machen, wie Kollmeier bemerkt und im Anschluss an Martin Klaus [3] als den Aufbau von „Scheinidentitäten“ interpretiert (277); diese Interpretation erweist sich jedoch im Horizont einer Gefühlsgeschichte zumindest für den BDM als fragwürdig und als undialektisch konstruiert [4]. – Letztlich ging es mit der Erziehungspropaganda in der HJ wie im ganzen NS-System darum, Herrschaft und Herrschaftsmacht in wohlklingender Münze zu verkaufen. Erziehung zur Volksgemeinschaft war systemnotwendig, denn die „Volksgemeinschaft“ war das ideale Konzept zur Verschleierung der NS-Machtpolitik und als reales Phänomen deren verfügbare Basis; das weiß mittlerweile „jeder Dummkopf“ [5].

Zum Schluss kommt Kollmeier auf den markanten Widerspruch zwischen völkischer Vergemeinschaftung und Disziplinarpolitik zurück. Das Disziplinarsystem der HJ arbeitete in der Hauptsache mit dem Mittel des Ausschlusses – zumindest, wenn man der historischen Rekonstruktion dieses Systems die Warnkartei zugrunde legt; „Ehrenstrafen“ sind dort nämlich nicht erfasst (162). Der Ausschluss aber ist, auch in gradueller Abstufung, das Gegenteil von Integration. Also musste eine Position gefunden werden, die den Ausschluss als integrative Maßnahme erscheinen ließ. Diese Position und dieser Standpunkt hießen „Volk“ und „Ehre“ – der Ausschluss aus der HJ diente der Polierung der „Ehre“ der Institution und, weitergehend, der „Volksgemeinschaft“; ebenso diente er der Festigung der Volksgemeinschaft durch Entfernung nichtswürdiger Elemente.

Hier schloss die Disziplinarpolitik der HJ argumentativ erkennbar an die völkische Rassepolitik des Nationalsozialismus an. Von daher kann man das Disziplinarsystem der HJ als Teil der NS Säuberungs- und Rassepolitik des „Dritten Reiches“ begreifen. In der Einleitung zu ihrem Band stellt Kollmeier solche Überlegungen unter Hinzuziehung eines „funktionalen“ Begriffs von Rassismus an (16). Wie aber aus ihrer weiteren Untersuchung selbst hervorgeht, ist nicht „Rassismus“, sondern „Erziehung“ bzw. „Disziplinierung“ die funktional aufschließende Kategorie zum Disziplinarsystem der HJ, wie denn dies System an sich kein markantes Beispiel für den Rassismus in der HJ abgibt. Das reale politische Handeln und Verhalten der HJ-Funktionäre liefert dafür mehr Material [6].

Es fragt sich überhaupt, ob dem Disziplinarsystem der HJ die vorrangige Wichtigkeit bei der systemfunktionalen Ordnung, Erfassung und Formierung der Jugend zukommt, die Kollmeier ihm zuschreibt. Gewiss hatte es die wichtige Funktion, die RJF durch Ausstattung mit einer Judikative als Machtapparat im Herrschaftssystem zu etablieren – genau deshalb wurde das Disziplinarrecht ja so zielstrebig wie propagandistisch großtönend aufgebaut. Die tatsächliche Wirkung könnte aber weit dahinter zurückstehen. Zwar war ein – auch nur zeitweiliger – Ausschluss aus der HJ im Individualfalle oftmals eine Katastrophe, wie Kollmeier anschaulich nachzeichnet; im Kollektiv der Hitlerjugend ist die Gesamtsumme der Ausschlüsse aber marginal; sie machte vielleicht ein Promille der HJ-Mitglieder aus [7]. Entsprechend niedrig ist die disziplinarische Durchschlagskraft dieser Strafe einzuschätzen. Kollmeier sieht dies wohl und spricht daher vom „symbolischen Ausschluss“ (195), d.h., bereits die Möglichkeit des Ausschlusses hatte disziplinierende Potenz. Das mag so sein, denn zur Disziplinierung der Volksgemeinschaft reichte ja auch bereits das Vorzeigen von Gewalt, so, wenn die SS stiefelknallend durch die Straßen marschierte.

In ihrer historischen Einschätzung des Disziplinarsystems der HJ könnte sich die methodologische Entscheidung der Autorin auswirken, diskursanalytisch auf „die Trennung zwischen Ideologie und Praxis“ zu verzichten (17). Solcher mit Foucault begründete Verzicht ist in der Historiographie der NS-Diktatur besonders heikel; dort gilt es gerade, Ideologie und Propaganda strikt vom realen Herrschaftsprozess und wirklichen Sozialgeschehen zu unterscheiden, um die vom Regime propagandistisch behauptete und konstruierte Realität nicht post festum fortzuschreiben und deren Propaganda sozusagen nachträglich aufzusitzen. So scheint es, als käme der Autorin in der Unmenge der Zitate von Funktionären und Akteuren der Disziplinarpolitik der HJ die ideologische Distanz bisweilen abhanden. Jedoch regt auch dieser Umstand zum Nachdenken und Nachforschen an. – Kurzum, Katrin Kollmeier hat ein wichtiges und ungemein anregendes Buch geschrieben.


[1] Aly, G. (2005): Hitlers Volksstaat. Raub, Rassenkrieg und nationaler Sozialismus. Frankfurt a.M. – An diese Diskussion konnte Kollmeier nicht anschließen; ihre mit dem angezeigten Band im Druck vorliegende Dissertation wurde 2005 abgeschlossen.
[2] Vgl. bes.: Malmede, H. (2002): Jugendkriminalität und Zwangserziehung im deutschen Kaiserreich bis 1914. Hohengehren.
[3] Klaus, M. (1998): Mädchen im 3. Reich. Köln. (Zuerst u.d.T „Mädchen in der Hitler-Jugend“. Köln 1980)
[4] Miller-Kipp, G. (2007): “Der Führer braucht mich”. Der Bund Deutscher Mädel (BDM): Lebenserinnerungen und Erinnerungsdiskurs. Weinheim/München.
[5] Thomson, R. S. (2003): The Complete Idiot’s Guide to Nazi Germany. Indianapolis.
[6] Buddrus, M. (1999): “Wir fahren zum Juden Geld holen!” Hitlerjugend, Antisemitismus, Reichskristallnacht. In: Jahrbuch des Archivs der deutschen Jugendbewegung 18, S. 13-156.
[7] Geschätzt; Kollmeier gibt an, dass 2.698 Ausschlüsse 1939–1941 „ein Promille der Mitglieder“ (bezogen auf eine Zahl von 8.69 Mill. in 1939) ausmachten (218); rechnerisch korrekt handelte es sich aber um rund 0,3 Promille.
Gisela Miller-Kipp (DĂĽsseldorf)
Zur Zitierweise der Rezension:
Gisela Miller-Kipp: Rezension von: Kollmeier, Kathrin: Ordnung und Ausgrenzung, Die Disziplinarpolitik der Hitler-Jugend. Göttingen: Vandenhoek & Ruprecht 2007. In: EWR 7 (2008), Nr. 5 (Veröffentlicht am 09.10.2008), URL: http://www.klinkhardt.de/ewr/978352535158.html